Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Melzower Buchennaturwald“
VO-ID212513§ 6 Ausnahmen, Befreiungen
(1) Aus
Gründen des Waldschutzes und zur Nutzung nach Naturereignissen wie Sturm oder
Waldbrand kann die untere Forstbehörde außerhalb des Naturwaldes Ausnahmen von
den Verboten dieser Verordnung zulassen, sofern der Schutzzweck nicht
beeinträchtigt wird.
(2) Wenn
überwiegende Gründe des Gemeinwohls es erfordern, kann die untere Forstbehörde
im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiungen von
den Verboten dieser Verordnung gewähren.