Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Melzower Buchennaturwald“

VO-ID212513

§ 6 Ausnahmen, Befreiungen

(1) Aus

Gründen des Waldschutzes und zur Nutzung nach Naturereignissen wie Sturm oder

Waldbrand kann die untere Forstbehörde außerhalb des Naturwaldes Ausnahmen von

den Verboten dieser Verordnung zulassen, sofern der Schutzzweck nicht

beeinträchtigt wird.

(2) Wenn

überwiegende Gründe des Gemeinwohls es erfordern, kann die untere Forstbehörde

im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiungen von

den Verboten dieser Verordnung gewähren.

§ 5 § 7