Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Melzower Buchennaturwald“
VO-ID212513§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen
von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
behördliche sowie behördlich angeordnete
oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des
Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder
Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar
drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die
untere Forstbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu
unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit
mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die
in § 4 für das Betreten und Befahren des Schutzwaldes enthaltenen
Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Forstbehörden und sonstige
von den Forstbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und
beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit
diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet
anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer und Nutzer zur Durchführung
von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des
Eigentums.