Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Putlitzer Stadtheide“

VO-ID212523

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach

§ 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 23 Absatz 2 des

Bundesnaturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet oder seine

Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere

verboten:

bauliche Anlagen zu

errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner

öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;

Straßen, Wege, Plätze

oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder

zu verändern;

Plakate, Werbeanlagen,

Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;

Buden, Verkaufsstände,

Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;

die Bodengestalt zu

verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;

die Art oder den

Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;

zu lagern, zu zelten,

Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr

herbeizuführen;

die Ruhe der Natur

durch Lärm zu stören;

das Gebiet außerhalb

der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege zu betreten, ausgenommen ist das

Betreten von Wegen zum Zwecke der Erholung in der Zeit jeweils vom 1. August

eines jeden Jahres bis zum

28. Februar des Folgejahres;

außerhalb der dem

öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach

öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen

Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Absatz 6 des

Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;

mit Fahrzeugen

außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren

oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen; ausgenommen ist das

Befahren von Wegen mit nicht motorisierten Fahrzeugen in der Zeit vom 1. August

eines jeden Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres. Hinsichtlich des Fahrens

mit bespannten Fahrzeugen gelten darüber hinaus die Regelungen des

Brandenburgischen Naturschutzgesetzes und des Waldgesetzes des Landes

Brandenburg;

Modellsport oder

ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür

bereitzuhalten;

Hunde frei laufen zu

lassen;

Be- oder

Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer

jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den

Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;

Düngemittel

einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger

(zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung sowie

Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder

einzuleiten;

sonstige Abfälle im

Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu

lagern oder sie zu entsorgen;

Tiere zu füttern oder

Futter bereitzustellen;

Tiere auszusetzen oder

Pflanzen anzusiedeln;

wild lebenden Tieren

nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten

oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der

Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

wild lebende Pflanzen

oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder

abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;

Pflanzenschutzmittel

jeder Art anzuwenden.

§ 3 § 5