Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Putlitzer Stadtheide“

VO-ID212523

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des

Naturschutzgebietes ist

die Erhaltung und

Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere

naturnaher Wälder mit an die potenziell natürliche Vegetation angepassten

Beständen und hohem Alt- und Totholzanteil, wie Erlenbruchwälder,

Eichen-Hainbuchenwälder, Eichen-Buchenmischwälder, Eichenmischwälder bodensaurer

Standorte und reich strukturierter Waldränder sowie saurer Arm- und

Zwischenmoore mit einem dystrophen Moorgewässer und kleinflächig feuchter Heiden

mit Erica tetralix (Glockenheide);

die Erhaltung und

Entwicklung der Lebensstätten wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne von

§ 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Arten,

insbesondere Torfmoose (Sphagnum spec.);

die Erhaltung und

Entwicklung des Gebietes als Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles

Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Fledermäuse,

Vögel, Amphibien und Libellen, darunter im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 13 und

14 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten;

die Erhaltung und

Entwicklung des Gebietes wegen der besonderen Eigenart der Putlitzer Stadtheide

mit einem Mosaik aus reich strukturierten Waldflächen sowie wegen der Seltenheit

eines naturnahen Waldmoores;

die Erhaltung und

Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Bestandteil des regionalen

Biotopverbundes zwischen der Niederung der Sagast, des Freudenbaches und dem

Gewässersystem der Stepenitz.

(2) Die

Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Teiles des

Europäischen Vogelschutzgebietes „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“ (§ 7

Absatz 1 Nummer 7 des Bundesnaturschutzgesetzes) in seiner Funktion als

Lebensraum von Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG, insbesondere

Kranich (Grus grus), Mittelspecht (Dendrocopus medius) und Schwarzstorch (Ciconia

nigra) einschließlich ihrer Brut- und Nahrungsbiotope.

§ 2 § 4