Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Oderinsel Küstrin-Kietz“

VO-ID212528

§ 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

im gesamten natürlichen Überschwemmungsbereich soll die Flussauendynamik erhalten und durch geeignete Maßnahmen gefördert werden. Verwallte Flächen sollen wieder in das Überschwemmungsgebiet eingegliedert werden;

die Müll- und Schuttverfüllungen in den temporären Kleingewässern auf dem nördlich gelegenen Inselteil sollen beräumt werden;

die natürlichen Verjüngungsstandorte der Schwarzpappel sollen, falls erforderlich, vorübergehend durch Einzäunungen vor Verbiss geschützt werden;

für die Auwaldflächen werden niedrige Schalenwildbestände angestrebt;

die Beweidung des Grünlands soll mit landschaftsangepassten Rassen erfolgen;

die Habitatbedingungen des Fledermauswinterquartiers in der Lünette B (ehemalige Außenfestungsanlage Küstrin östlich des Vorfluters) sollen optimiert werden;

gebietsfremde Gehölze im Bereich der Lünette B sollen entnommen werden;

für die Besucherlenkung und zur Förderung des Naturerlebens soll eine Beobachtungsplattform auf der erhöhten Fläche nordwestlich des Oderaltarms errichtet sowie ein Naturlehrpfadkonzept entlang des Kronmühlendamms bis zur Lünette B und vom Wehr im Vorflutkanal bis nördlich der Mündung des Oderaltarms eingerichtet werden.

§ 5 § 7