Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Oderinsel Küstrin-Kietz“

VO-ID212528

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

die den in § 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass

Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive Exkrementen von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Äquivalent des Dunganfalls von 1,4 Raufutter verwertenden Großvieheinheiten (RGV) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle und Sekundärrohstoffdünger einzusetzen,

bei Beweidung ab einer Weidebesatzdichte von 0,5 RGV je Hektar pro Weidegang Gehölze gegen Verbiss und sonstige Beeinträchtigungen sowie Ränder von Gewässern gegen Trittschäden geschützt werden,

das Grünland auf den in der in § 2 Absatz 2 genannten topografischen Karte und in der Liegenschaftskarte gekennzeichneten Flurstücke 1303 (teilweise), 1304 (teilweise), 1305 (teilweise), 1307, 1308 und 1655 (teilweise) nicht vor dem 16. Juni eines jeden Jahres genutzt wird. Dies gilt nicht bei ausschließlicher Nutzung durch Beweidung mit einer maximalen Weidebesatzdichte von 0,5 RGV je Hektar pro Weidegang,

auf Grünland § 4 Absatz 2 Nummer 23 und 24 gilt;

die dem in § 5 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Ziel entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass

eine Nutzung ausschließlich einzelstammweise erfolgt,

nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Gehölzarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind. Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumart eingesetzt werden,

ein Altholzanteil von mindestens zehn vom Hundert am aktuellen Bestandesvorrat zu sichern ist,

mindestens fünf Stämme je Hektar mit einem Mindestdurchmesser von 30 Zentimetern in 1,30 Meter über Stammfuß bis zum Absterben aus der Nutzung zu nehmen sind,

Totholz nicht entfernt wird,

Bäume mit Horsten oder Höhlen nicht gefällt werden,

§ 4 Absatz 2 Nummer 23 gilt;

die den in § 5 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass

Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Bibers und Fischotters weitgehend ausgeschlossen sind,

die Nutzung des Odernebenarms vom 1. April bis zum 30. September eines jeden Jahres ausschließlich in Form der stillen Fischerei wie Stellnetz- und Reusenfischerei unter Ausschluss der Elektrofischerei vom Wasser aus erfolgt,

der Fischbesatz nur mit heimischen Fischarten erfolgt und dabei eine Gefährdung der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c genannten Arten ausgeschlossen ist; § 13 der Fischereiordnung für das Land Brandenburg bleibt unberührt,

§ 4 Absatz 2 Nummer 19 gilt;

die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei außerhalb der Zone 1 vom Vorland am Vorflutkanal und an der Strom-Oder mit der Maßgabe, dass § 4 Absatz 2 Nummer 13 gilt. Auf der Oderinsel ist das Angeln innerhalb des Schutzgebietes unzulässig;

für den Bereich der Jagd:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass

aa) die Jagd in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines jeden Jahres ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,

bb) die Jagd auf Federwild unzulässig ist,

cc) die Fallenjagd mit Lebendfallen erfolgt,

dd) die Baujagd in einem Abstand von 100 Metern bis zu den Gewässerufern unzulässig ist,

die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Aufstellung anzuzeigen. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen,

die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope.

Unzulässig bleiben Wildfütterungen sowie die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern.

die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

die im Sinne des § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der im Gebiet gelegenen Bundeswasserstraße Strom-Oder, soweit sie den in § 3 aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht. Die Maßnahmen können durch einen abgestimmten Unterhaltungsplan dokumentiert werden;

der Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von Abwasseranlagen, von Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen. Die ordnungsgemäße Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig. Das Einvernehmen über regelmäßig wiederkehrende Unterhaltungsarbeiten kann durch langfristig gültige Vereinbarungen hergestellt werden;

die ordnungsgemäße Unterhaltung der Anlagen an Bundeswasserstraßen sowie der Bau und die wesentliche Änderung von Anlagen, sofern sie nicht einer Planfeststellung unterliegen, im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Gegenstand der Benehmensherstellung ist dabei auch die Prüfung der Verträglichkeit mit den in § 3 Absatz 2 genannten Erhaltungszielen des Gebietes. Soll bei der Durchführung der Maßnahme von der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die Wasserschifffahrtsdirektion im Benehmen mit der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege;

Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der angrenzenden Hochwasserschutzanlagen nach Anzeige gemäß § 34 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes bei der unteren Naturschutzbehörde. Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn den Maßnahmen ein abgestimmter Unterhaltungsplan zugrunde liegt.

Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben weiterhin Maßnahmen des Hochwasserschutzes zur Beseitigung von Abflusshindernissen im Deichvorland, wie zum Beispiel Stammholz, Äste, Treibgut, wenn dadurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Die Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde gemäß § 34 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes schriftlich oder elektronisch anzuzeigen;

das Ein- und Aussetzen von muskelkraftbetriebenen Booten am Wasserwanderrastplatz Küstriner Vorland am Ufer des Vorflutkanals sowie an der Oder in dem in der topografischen Karte gekennzeichneten Bereich stromaufwärts der Eisenbahnbrücke;

die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten unbeschadet anderer Regelungen nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist. Sie gelten weiterhin nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Das Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 4 § 6