Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Saugberge“
VO-ID212529§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
ehemals militärisch
genutzte bauliche Anlagen und Wege sollen zurückgebaut und geeignete Teile
dieser Anlagen baulich gesichert und als Winterquartier für Fledermäuse
eingerichtet werden;
die Offenflächen der
Gemarkung Schönhagen, Flur 1, Flurstücke 49 bis 52 sollen durch einschürige Mahd
gepflegt werden.