Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Saugberge“

VO-ID212529

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und

Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

ehemals militärisch

genutzte bauliche Anlagen und Wege sollen zurückgebaut und geeignete Teile

dieser Anlagen baulich gesichert und als Winterquartier für Fledermäuse

eingerichtet werden;

die Offenflächen der

Gemarkung Schönhagen, Flur 1, Flurstücke 49 bis 52 sollen durch einschürige Mahd

gepflegt werden.

§ 5 § 7