Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Saugberge“
VO-ID212529§ 5 Zulässige Handlungen
(1)
Ausgenommen von den
Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die den in § 5
Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Grundsätzen der guten
fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den Grünlandflächen der Gemarkung
Schönhagen, Flur 1, Flurstücke 49 bis 52 mit der Maßgabe, dass
Grünland als Wiese
oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über
Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die
Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4
Raufutter verwertenden Großvieheinheiten (RGV) entspricht, ohne
chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel und Sekundärrohstoffdünger wie zum
Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle einzusetzen. Der Einsatz von
Kartoffelfruchtwasser bleibt zulässig,
und 22 gilt, wobei bei Narbenschäden mit Zustimmung der unteren
Naturschutzbehörde eine umbruchlose Nachsaat zulässig ist;
die dem in § 5
Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Ziel entsprechende
forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten
Flächen mit der Maßgabe, dass
forstwirtschaftliche
Maßnahmen in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August eines jeden Jahres
unzulässig sind,
nur heimische und
standortgerechte Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten eingebracht
werden, wobei die Entwicklung von Reinbeständen unzulässig ist und die in § 3
Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Waldgesellschaften zu erhalten sind,
mindestens fünf Stämme
Altholz je Hektar mit einem Mindestdurchmesser von 40 Zentimetern in
1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß aus der Nutzung zu nehmen und dauerhaft zu
markieren sind. In Jungbeständen ist ein solcher Altholzanteil zu entwickeln,
eine naturnahe
Waldentwicklung mit einem Totholzanteil von mindestens zehn Prozent des
aktuellen Bestandesvorrates zu gewährleisten ist, wobei mindestens fünf Stück
stehendes Totholz je Hektar mit mehr als 35 Zentimeter Durchmesser in 1,30 Meter
Höhe über dem Stammfuß und einer Mindesthöhe von fünf Metern, sofern vorhanden,
zu erhalten sind,
eine Nutzung
der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 genannten Waldgesellschaften nur einzelstamm- bis
truppweise erfolgt; auf den übrigen Waldflächen sind Holzerntemaßnahmen, die den Holzvorrat auf
einer zusammenhängenden Fläche auf weniger als 40 Prozent des üblichen Vorrats
reduzieren, nur bis zu einer Größe von 0,5 Hektar zulässig,
Horst- und Höhlenbäume
nicht entfernt werden,
gilt;
für den Bereich der
Jagd:
die rechtmäßige
Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass diese in der Zeit vom 1. März bis 31.
August jeden Jahres unzulässig ist,
die Errichtung
ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der
unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck
nicht beeinträchtigt wird. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der
unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die Naturschutzbehörde
kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem
Schutzzweck entgegensteht.
Im Übrigen bleiben
Wildfütterungen sowie die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern im gesamten
Gebiet und die Anlage von Kirrungen in den geschützten Biotopen unzulässig;
die im Sinne des § 10
des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem
öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße
Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen
mit der unteren Naturschutzbehörde;
die im Sinne des § 39
des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes
ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die den in § 3 aufgeführten
Schutzgütern nicht entgegensteht. Die Maßnahmen können durch einen abgestimmten
Unterhaltungsplan dokumentiert werden;
der Betrieb von
Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und sonstigen
wasserwirtschaftlichen Anlagen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang.
Die Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde zulässig; das Einvernehmen über regelmäßig wiederkehrende
Unterhaltungsarbeiten kann durch langfristig gültige Vereinbarungen hergestellt
werden;
das Sammeln von Pilzen
und Wildfrüchten in geringen Mengen für den persönlichen Gebrauch jeweils vom
1. August eines jeden Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres;
die sonstigen bei
Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung
rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur
Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie
Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher
Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der
Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde gebilligt oder
angeordnet worden sind;
behördliche sowie
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den
Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts-
oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen. Darüber hinaus
sind nichtamtliche Hinweisschilder zum Fremdenverkehr im Sinne der Richtlinie
des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung
nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land
Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 (ABl.
S. 1734) an Straßen und Wegen freigestellt;
Maßnahmen, die der
Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen
unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur
Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das
Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten
nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen
Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen
sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und
Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln.
Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur
Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen
Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur
Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist. Das
Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes
Brandenburg bleibt unberührt.