Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Saugberge“

VO-ID212529

§ 5 Zulässige Handlungen

(1)

Ausgenommen von den

Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

die den in § 5

Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Grundsätzen der guten

fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung in der

bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den Grünlandflächen der Gemarkung

Schönhagen, Flur 1, Flurstücke 49 bis 52 mit der Maßgabe, dass

Grünland als Wiese

oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über

Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die

Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4

Raufutter verwertenden Großvieheinheiten (RGV) entspricht, ohne

chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel und Sekundärrohstoffdünger wie zum

Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle einzusetzen. Der Einsatz von

Kartoffelfruchtwasser bleibt zulässig,

§ 4 Absatz 2 Nummer 21

und 22 gilt, wobei bei Narbenschäden mit Zustimmung der unteren

Naturschutzbehörde eine umbruchlose Nachsaat zulässig ist;

die dem in § 5

Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Ziel entsprechende

forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten

Flächen mit der Maßgabe, dass

forstwirtschaftliche

Maßnahmen in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August eines jeden Jahres

unzulässig sind,

nur heimische und

standortgerechte Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten eingebracht

werden, wobei die Entwicklung von Reinbeständen unzulässig ist und die in § 3

Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Waldgesellschaften zu erhalten sind,

mindestens fünf Stämme

Altholz je Hektar mit einem Mindestdurchmesser von 40 Zentimetern in

1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß aus der Nutzung zu nehmen und dauerhaft zu

markieren sind. In Jungbeständen ist ein solcher Altholzanteil zu entwickeln,

eine naturnahe

Waldentwicklung mit einem Totholzanteil von mindestens zehn Prozent des

aktuellen Bestandesvorrates zu gewährleisten ist, wobei mindestens fünf Stück

stehendes Totholz je Hektar mit mehr als 35 Zentimeter Durchmesser in 1,30 Meter

Höhe über dem Stammfuß und einer Mindesthöhe von fünf Metern, sofern vorhanden,

zu erhalten sind,

eine Nutzung

der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 genannten Waldgesellschaften nur einzelstamm- bis

truppweise erfolgt; auf den übrigen Waldflächen sind Holzerntemaßnahmen, die den Holzvorrat auf

einer zusammenhängenden Fläche auf weniger als 40 Prozent des üblichen Vorrats

reduzieren, nur bis zu einer Größe von 0,5 Hektar zulässig,

Horst- und Höhlenbäume

nicht entfernt werden,

§ 4 Absatz 2 Nummer 21

gilt;

für den Bereich der

Jagd:

die rechtmäßige

Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass diese in der Zeit vom 1. März bis 31.

August jeden Jahres unzulässig ist,

die Errichtung

ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der

unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck

nicht beeinträchtigt wird. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der

unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die Naturschutzbehörde

kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem

Schutzzweck entgegensteht.

Im Übrigen bleiben

Wildfütterungen sowie die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern im gesamten

Gebiet und die Anlage von Kirrungen in den geschützten Biotopen unzulässig;

die im Sinne des § 10

des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem

öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße

Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen

mit der unteren Naturschutzbehörde;

die im Sinne des § 39

des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes

ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die den in § 3 aufgeführten

Schutzgütern nicht entgegensteht. Die Maßnahmen können durch einen abgestimmten

Unterhaltungsplan dokumentiert werden;

der Betrieb von

Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und sonstigen

wasserwirtschaftlichen Anlagen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang.

Die Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren

Naturschutzbehörde zulässig; das Einvernehmen über regelmäßig wiederkehrende

Unterhaltungsarbeiten kann durch langfristig gültige Vereinbarungen hergestellt

werden;

das Sammeln von Pilzen

und Wildfrüchten in geringen Mengen für den persönlichen Gebrauch jeweils vom

1. August eines jeden Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres;

die sonstigen bei

Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung

rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im

bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur

Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie

Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher

Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der

Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege- und

Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde gebilligt oder

angeordnet worden sind;

behördliche sowie

behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den

Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts-

oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen. Darüber hinaus

sind nichtamtliche Hinweisschilder zum Fremdenverkehr im Sinne der Richtlinie

des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung

nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land

Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 (ABl.

S. 1734) an Straßen und Wegen freigestellt;

Maßnahmen, die der

Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und

Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen

unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur

Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das

Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten

nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen

Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen

sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und

Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln.

Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur

Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen

Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur

Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist. Das

Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes

Brandenburg bleibt unberührt.

§ 4 § 6