Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bergsoll“
VO-ID212548§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat
eine Größe von rund 8 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde:
Gemarkung:
Flur:
Flurstück:
Groß
Pankow
Helle
1
114/1
anteilig, 114/2, 117 anteilig, 118 anteilig, 157/2 anteilig, 157/5
anteilig, 157/6 anteilig, 159 anteilig, 162 anteilig, 194 anteilig, 197
anteilig, 200 bis 216, 295 anteilig, 297 anteilig, 298 anteilig.
Eine Kartenskizze zur
Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als
Anlage bei-gefügt.
(2) Die
Grenze des Naturschutzgebietes ist in der topografischen Karte im Maßstab 1 : 10
000 mit dem Titel „Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet
‚Bergsoll‘“ und in der
Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 2 500 mit dem Titel „Liegenschaftskarte zur
Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Bergsoll‘“
mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand
dieser Linie. Die topografische Karte ermöglicht die Verortung im Gelände.
Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Liegenschaftskarte.
Die Karten sind von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 21 des Ministeriums für
Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, am 2. November 2010 unterzeichnet
worden.
(3) Die
Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde,
in Potsdam sowie beim Landkreis Prignitz, untere Naturschutzbehörde, von
jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.