Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bergsoll“

VO-ID212548

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat

eine Größe von rund 8 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Flurstück:

Groß

Pankow

Helle

1

114/1

anteilig, 114/2, 117 anteilig, 118 anteilig, 157/2 anteilig, 157/5

anteilig, 157/6 anteilig, 159 anteilig, 162 anteilig, 194 anteilig, 197

anteilig, 200 bis 216, 295 anteilig, 297 anteilig, 298 anteilig.

Eine Kartenskizze zur

Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als

Anlage bei-gefügt.

(2) Die

Grenze des Naturschutzgebietes ist in der topografischen Karte im Maßstab 1 : 10

000 mit dem Titel „Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet

‚Bergsoll‘“ und in der

Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 2 500 mit dem Titel „Liegenschaftskarte zur

Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Bergsoll‘“

mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand

dieser Linie. Die topografische Karte ermöglicht die Verortung im Gelände.

Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Liegenschaftskarte.

Die Karten sind von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 21 des Ministeriums für

Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, am 2. November 2010 unterzeichnet

worden.

(3) Die

Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege

zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde,

in Potsdam sowie beim Landkreis Prignitz, untere Naturschutzbehörde, von

jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3