Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bergsoll“
VO-ID212548§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck
des Naturschutzgebietes ist
die Erhaltung und Entwicklung der
Lebensräume wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere naturnaher
Wälder mit hohem Altholz- und Totholzanteil und alten Einzelbäumen und
Eichenmischwälder bodensaurer Standorte, Hainsimsen-Buchenwälder und reich
strukturierter Waldränder, Großseggenrieder und Röhrichte;
die Erhaltung und Entwicklung der
Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne von § 7 Absatz 2
Nummer 13 und 14 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng
geschützte Arten;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
als Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles Wiederausbreitungszentrum
wild lebender Tierarten, insbesondere der Vögel, Federmäuse, Libellen und
Amphibien, darunter im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 13 und 14 des
Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten,
insbesondere Wasservögel und Seeadler (Haliaeetus albicilla), Fledermäuse,
Libellen und Amphibien;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
wegen seiner besonderen Eigenart und hervorragenden landschaftlichen
Schönheit, insbesondere durch das zentrale Gewässer mit den umgebenden
Großseggenrieden und Röhrichten sowie die Lesesteinhaufen;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
als wesentlicher Bestandteil des regionalen Biotopverbundes zwischen der
Kümmernitzniederung und dem Gewässersystem der Stepenitz.
(2) Die
Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Teiles des
Europäischen Vogelschutzgebietes „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“ (§ 7
Absatz 1 Nummer 7 des Bundesnaturschutzgesetzes) in seiner Funktion als
Lebensraum von Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG, insbesondere
Schwarzspecht (Dryocopus martius), Kranich (Grus grus), Rotmilan (Milvus milvus)
und Schwarzstorch (Ciconia nigra) einschließlich ihrer Brut- und
Nahrungsbiotope.