Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bergsoll“

VO-ID212548

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck

des Naturschutzgebietes ist

die Erhaltung und Entwicklung der

Lebensräume wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere naturnaher

Wälder mit hohem Altholz- und Totholzanteil und alten Einzelbäumen und

Eichenmischwälder bodensaurer Standorte, Hainsimsen-Buchenwälder und reich

strukturierter Waldränder, Großseggenrieder und Röhrichte;

die Erhaltung und Entwicklung der

Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne von § 7 Absatz 2

Nummer 13 und 14 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng

geschützte Arten;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

als Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles Wiederausbreitungszentrum

wild lebender Tierarten, insbesondere der Vögel, Federmäuse, Libellen und

Amphibien, darunter im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 13 und 14 des

Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten,

insbesondere Wasservögel und Seeadler (Haliaeetus albicilla), Fledermäuse,

Libellen und Amphibien;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

wegen seiner besonderen Eigenart und hervorragenden landschaftlichen

Schönheit, insbesondere durch das zentrale Gewässer mit den umgebenden

Großseggenrieden und Röhrichten sowie die Lesesteinhaufen;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

als wesentlicher Bestandteil des regionalen Biotopverbundes zwischen der

Kümmernitzniederung und dem Gewässersystem der Stepenitz.

(2) Die

Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Teiles des

Europäischen Vogelschutzgebietes „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“ (§ 7

Absatz 1 Nummer 7 des Bundesnaturschutzgesetzes) in seiner Funktion als

Lebensraum von Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG, insbesondere

Schwarzspecht (Dryocopus martius), Kranich (Grus grus), Rotmilan (Milvus milvus)

und Schwarzstorch (Ciconia nigra) einschließlich ihrer Brut- und

Nahrungsbiotope.

§ 2 § 4