Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Neudorfer Wald“

VO-ID212550

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das

Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 50 Hektar. Es umfasst Flächen in

folgenden Fluren:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Groß Pankow

Helle

4.

Eine Kartenskizze zur

Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als

Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über

die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des

Naturschutzgebietes ist in den topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit

den Blattnummern 1 und 2 mit dem Titel „Topografische Karte zur Verordnung über

das Naturschutzgebiet ‚Neudorfer Wald‘“

und der Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 2 500 mit dem Titel

„Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Neudorfer Wald‘“

mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand

dieser Linie. Die topografischen Karten ermöglichen die Verortung im Gelände.

Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Liegenschaftskarte.

Die Karten sind unterzeichnet von dem Siegelverwahrer, Siegelnummer 22, des

Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, am 11. August 2010.

(3) Die Verordnung mit

Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen

Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam

sowie beim Landkreis Prignitz, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während

der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3