Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Neudorfer Wald“
VO-ID212550§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des
Naturschutzgebietes ist
die Erhaltung und
Entwicklung der Lebensstätten wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere
natur-naher Wälder mit an die potenziell natürliche Vegetation angepassten
Beständen wie Eichen-Hainbuchenwälder, Hainsimsen-Buchenwälder,
Eichenmischwälder bodensaurer Standorte und Waldmeister-Buchenwälder sowie reich
strukturierter Waldränder;
die Erhaltung und
Entwicklung des Gebietes als Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles
Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Fledermäuse
und Vögel, darunter im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 13 und 14 des
Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten;
die Erhaltung und
Entwicklung der besonderen Eigenart des Gebietes mit einem Mosaik aus reich
strukturierten Waldflächen mit hohem Anteil an Altholz, alten Einzelbäumen,
stehendem und liegendem Totholz sowie an Höhlenbäumen;
die Erhaltung und
Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des regionalen Biotopverbundes
zwischen den Niederungen der Kümmernitz und der Dömnitz.
(2) Die
Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Teiles des
Europäischen Vogelschutzgebietes „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“ (§ 7
Absatz 1 Nummer 7 des Bundesnaturschutzgesetzes) in seiner Funktion als
Lebensraum von Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG, insbesondere
Mittelspecht (Dendrocopus medius), Schwarzspecht (Dryocopus martius),
Schwarzstorch (Ciconia nigra) und Wespenbussard (Pernis apivorus) einschließlich
ihrer Brut- und Nahrungsbiotope.