Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Neudorfer Wald“

VO-ID212550

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des

Naturschutzgebietes ist

die Erhaltung und

Entwicklung der Lebensstätten wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere

natur-naher Wälder mit an die potenziell natürliche Vegetation angepassten

Beständen wie Eichen-Hainbuchenwälder, Hainsimsen-Buchenwälder,

Eichenmischwälder bodensaurer Standorte und Waldmeister-Buchenwälder sowie reich

strukturierter Waldränder;

die Erhaltung und

Entwicklung des Gebietes als Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles

Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Fledermäuse

und Vögel, darunter im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 13 und 14 des

Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten;

die Erhaltung und

Entwicklung der besonderen Eigenart des Gebietes mit einem Mosaik aus reich

strukturierten Waldflächen mit hohem Anteil an Altholz, alten Einzelbäumen,

stehendem und liegendem Totholz sowie an Höhlenbäumen;

die Erhaltung und

Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des regionalen Biotopverbundes

zwischen den Niederungen der Kümmernitz und der Dömnitz.

(2) Die

Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Teiles des

Europäischen Vogelschutzgebietes „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“ (§ 7

Absatz 1 Nummer 7 des Bundesnaturschutzgesetzes) in seiner Funktion als

Lebensraum von Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG, insbesondere

Mittelspecht (Dendrocopus medius), Schwarzspecht (Dryocopus martius),

Schwarzstorch (Ciconia nigra) und Wespenbussard (Pernis apivorus) einschließlich

ihrer Brut- und Nahrungsbiotope.

§ 2 § 4