Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Neudorfer Wald“
VO-ID212550§ 4 Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach
§ 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 23 Absatz 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet oder seine
Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere
verboten:
bauliche Anlagen zu
errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner
öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
Straßen, Wege, Plätze
oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder
zu verändern;
Plakate, Werbeanlagen,
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände,
Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die Bodengestalt zu
verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den
Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu zelten,
Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr
herbeizuführen;
die Ruhe der Natur
durch Lärm zu stören;
das Gebiet außerhalb
der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege zu betreten; ausgenommen ist das
Betreten von Wegen zum Zweck der Erholung und des Sammelns von Pilzen und
Waldfrüchten gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 4 in der Zeit jeweils nach dem 31. August
eines jeden Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres;
außerhalb der dem
öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach
öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Absatz 6 des
Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;
mit Fahrzeugen
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren
oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
Modellsport oder
ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür
bereitzuhalten;
Hunde frei laufen zu
lassen;
Be- oder
Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer
jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den
Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Düngemittel
einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger
(zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung sowie
Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder
einzuleiten;
sonstige Abfälle im
Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu
lagern oder sie zu entsorgen;
Tiere zu füttern oder
Futter bereitzustellen;
Tiere auszusetzen oder
Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten
oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wild lebende Pflanzen
oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder
abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel
jeder Art anzuwenden.