Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg

VO-ID212558

§ 1 Richtlinien der Regierungspolitik

Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik. Diese sind von den Ministern bei der Ausübung ihrer Ressortverantwortung zu beachten. Der Ministerpräsident achtet auf die Einheitlichkeit der Regierungspolitik. Maßnahmen von allgemeiner politischer Bedeutung, die die Richtlinienkompetenz berühren, sind mit ihm vorher abzustimmen.

§ 2