Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg

VO-ID212558

§ 2 Leitung der Geschäfte der Landesregierung

(1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung und leitet nach den in Abschnitt III (Die Landesregierung) enthaltenen Bestimmungen ihre Geschäfte.

(2) Der Ministerpräsident bringt Gesetzesvorlagen der Landesregierung in den Landtag ein.

§ 1 § 3