Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
VO-ID212558§ 21 Festlegung der Beschlüsse
Der Wortlaut der Beschlüsse der Landesregierung wird vom Vorsitzenden grundsätzlich jeweils im Anschluss an die mündliche Beratung eines Gegenstandes festgelegt.