Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg

VO-ID212558

§ 21 Festlegung der Beschlüsse

Der Wortlaut der Beschlüsse der Landesregierung wird vom Vorsitzenden grundsätzlich jeweils im Anschluss an die mündliche Beratung eines Gegenstandes festgelegt.

§ 20 § 22