Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg

VO-ID212558

§ 22 Vertraulicher Charakter der Beratungen

Die Beratungen der Landesregierung sind vertraulich. Insbesondere sind Mitteilungen über Ausführungen einzelner Minister, über das Stimmenverhältnis und über den Inhalt der Sitzungsniederschrift ohne besondere Ermächtigung des Ministerpräsidenten unzulässig.

§ 21 § 23