Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg

VO-ID212558

§ 6 Übertragung von Rechten des Ministerpräsidenten

Der Ministerpräsident bestimmt, in welchem Umfang er das Recht

das Land nach außen zu vertreten (Artikel 91 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg),

zu begnadigen (Artikel 92 der Verfassung des Landes Brandenburg)

auf die Minister oder weiter überträgt.

§ 5 § 7