Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
VO-ID212558§ 6 Übertragung von Rechten des Ministerpräsidenten
Der Ministerpräsident bestimmt, in welchem Umfang er das Recht
das Land nach außen zu vertreten (Artikel 91 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg),
zu begnadigen (Artikel 92 der Verfassung des Landes Brandenburg)
auf die Minister oder weiter überträgt.