Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg

VO-ID212558

§ 7 Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten

(1) Der Ministerpräsident bestellt einen Minister zu seinem Stellvertreter und bestimmt den Umfang seiner Vertretung.

(2) Der Ministerpräsident unterrichtet den stellvertretenden Ministerpräsidenten im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit über alle staatsleitenden Entscheidungen und wichtigen Termine.

II. Die Minister

§ 6 § 8