Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Heidekrug“

VO-ID212639

§ 1 Erklärung zum Schutzwald

Die in § 2 näher

bezeichneten Waldflächen mit überwiegend besonderer Schutzfunktion als Naturwald

werden zum Schutzwald erklärt. Der Schutzwald trägt die Bezeichnung „Naturwald

Heidekrug“ und wird in das Register der geschützten Waldgebiete aufgenommen.

§ 2