Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Heidekrug“

VO-ID212639

§ 6 Ausnahmen, Befreiungen

(1) Aus

Gründen des Waldschutzes und zur Nutzung nach Naturereignissen kann die untere

Forstbehörde auf Antrag Ausnahmen von den Verboten dieser Verordnung zulassen,

sofern der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

(2) Wenn

überwiegende Gründe des Gemeinwohls es erfordern, kann die untere Forstbehörde

auf Antrag Be-freiungen von den Verboten dieser Verordnung gewähren.

(3) Die

Beerntung des Saatgutes der Hainbuche (Carpinus betulus L.) im zugelassenen

Saatgutbestand mit der Registernummer 12 3 80602 0212 (Forstort 4247 a1, a2 und

a5) kann die untere Forstbehörde auf Antrag in Abhängigkeit vom Behang zulassen,

mit der Maßgabe, dass die Früchte ausschließlich manuell durch Abstreifen

geerntet werden, wobei die Bäume mit Leitern zu besteigen sind oder

Seilklettertechnik angewendet wird und der Schutzwald nicht maschinell befahren

wird.

§ 5 § 7