Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Heidekrug“
VO-ID212639§ 6 Ausnahmen, Befreiungen
(1) Aus
Gründen des Waldschutzes und zur Nutzung nach Naturereignissen kann die untere
Forstbehörde auf Antrag Ausnahmen von den Verboten dieser Verordnung zulassen,
sofern der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
(2) Wenn
überwiegende Gründe des Gemeinwohls es erfordern, kann die untere Forstbehörde
auf Antrag Be-freiungen von den Verboten dieser Verordnung gewähren.
(3) Die
Beerntung des Saatgutes der Hainbuche (Carpinus betulus L.) im zugelassenen
Saatgutbestand mit der Registernummer 12 3 80602 0212 (Forstort 4247 a1, a2 und
a5) kann die untere Forstbehörde auf Antrag in Abhängigkeit vom Behang zulassen,
mit der Maßgabe, dass die Früchte ausschließlich manuell durch Abstreifen
geerntet werden, wobei die Bäume mit Leitern zu besteigen sind oder
Seilklettertechnik angewendet wird und der Schutzwald nicht maschinell befahren
wird.