Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Heidekrug“

VO-ID212639

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen

von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

behördliche sowie behördlich angeordnete

oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des

Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder

Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar

drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die

untere Forstbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu

unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit

mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die

in § 4 für das Betreten und Befahren des Schutzwaldes enthaltenen

Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Forstbehörden und sonstige

von den Forstbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und

beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit

diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet

anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer und Nutzer zur Durchführung

von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des

Eigentums.

§ 4 § 6