Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Heidekrug“

VO-ID212639

§ 9 Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 1

der Waldschutzgebietsverfahrensverordnung genannten Verfahrens- und

Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach

ihrem Inkrafttreten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und

des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der obersten

Forstbehörde geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der

Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der

Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im

Abwägungsprozess sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das

Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung

innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in

Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 8 § 10