Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Strausberg
VO-ID212672§ 7 Maßnahmen zur Wassergewinnung
Die Verbote des § 4 Nummer 8, des § 5 Nummer 27 bis 30 sowie des § 6 Nummer 1 und 3 gelten nicht für Maßnahmen zur Wassergewinnung, die durch diese Verordnung geschützt ist.