Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Strausberg

VO-ID212672

§ 8 Widerruf von Befreiungen

(1) Befreiungen nach § 52 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sind widerruflich und erfolgen durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid . Abweichend von Satz 1 ist eine Befreiung von dem Verbot gemäß § 3 Nummer 51 und von den Verboten gemäß § 4 Nummer 15 und 16 nicht widerruflich.

(2) Im Fall des Widerrufs einer Befreiung kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert.

§ 7 § 9