Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Ziltendorfer Düne“
VO-ID212676§ 2 Schutzgegenstand
(1) Der Schutzwald hat eine Größe von rund 4 Hektar. Er umfasst folgende Flurstücke:
Gemeinde:
Gemarkung:
Flur:
Flurstück:
Ziltendorf
Ziltendorf
2
366, 367, 684, 674.
(2) Zur Orientierung ist dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Schutzwaldes als Anlage beigefügt.
(3) Die Grenze des Schutzwaldes ist in der „Topografischen Karte zur Verordnung über den
Schutzwald ‚Ziltendorfer Düne‘“, Maßstab 1 : 10 000 und in der „Liegenschaftskarte zur Verordnung über den Schutzwald ‚Ziltendorfer Düne‘“,
Maßstab 1 : 2 500 mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in der
Liegenschaftskarte. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung, Siegelnummer 26, versehen und vom Siegelverwalter
am 27. Juni 2012 unterschrieben worden.
(4) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
des Landes Brandenburg in Potsdam, oberste Forstbehörde, sowie beim Landesbetrieb Forst Brandenburg in Potsdam, untere Forstbehörde, von jedermann
während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.