Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Ziltendorfer Düne“

VO-ID212676

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Der Schutzwald hat eine Größe von rund 4 Hektar. Er umfasst folgende Flurstücke:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Flurstück:

Ziltendorf

Ziltendorf

2

366, 367, 684, 674.

(2) Zur Orientierung ist dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Schutzwaldes als Anlage beigefügt.

(3) Die Grenze des Schutzwaldes ist in der „Topografischen Karte zur Verordnung über den

Schutzwald ‚Ziltendorfer Düne‘“, Maßstab 1 : 10 000 und in der „Liegenschaftskarte zur Verordnung über den Schutzwald ‚Ziltendorfer Düne‘“,

Maßstab 1 : 2 500 mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in der

Liegenschaftskarte. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung, Siegelnummer 26, versehen und vom Siegelverwalter

am 27. Juni 2012 unterschrieben worden.

(4) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

des Landes Brandenburg in Potsdam, oberste Forstbehörde, sowie beim Landesbetrieb Forst Brandenburg in Potsdam, untere Forstbehörde, von jedermann

während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3