Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Ziltendorfer Düne“

VO-ID212676

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Schutzwaldes, der auf einem Dünenzug innerhalb einer weitgehend

ebenen Talsandfläche am westlichen Rand des Odertals liegt, ist

die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung eines durch historische

Nutzungsform entstandenen Wald- und Heidebiotopkomplexes aus Kiefernwäldern trockenwarmer Standorte mit trockenen kalkreichen Sandrasen;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum gefährdeter Pflanzenarten

der trockenwarmen Wälder, Heiden und Magerrasen mäßig saurer bis basenreicher Standorte.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von

gemeinschaftlicher Bedeutung „Ziltendorfer Düne“ mit der Gebietsnummer DE 3753-301 im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes mit

seinem Vorkommen von

„Kiefernwäldern der sarmatischen Steppe“ und „alten bodensauren Eichenwäldern

auf Sandebenen mit Quercus robur“ als Biotope von gemeinschaftlichem Interesse („natürliche Lebensraumtypen“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG);

„Trockenen kalkreichen Sandrasen“ als prioritäres Biotop von gemeinschaftlichem

Interesse („prioritärer Lebensraumtyp“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG).

§ 2 § 4