Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Ziltendorfer Düne“
VO-ID212676§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Schutzwaldes, der auf einem Dünenzug innerhalb einer weitgehend
ebenen Talsandfläche am westlichen Rand des Odertals liegt, ist
die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung eines durch historische
Nutzungsform entstandenen Wald- und Heidebiotopkomplexes aus Kiefernwäldern trockenwarmer Standorte mit trockenen kalkreichen Sandrasen;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum gefährdeter Pflanzenarten
der trockenwarmen Wälder, Heiden und Magerrasen mäßig saurer bis basenreicher Standorte.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von
gemeinschaftlicher Bedeutung „Ziltendorfer Düne“ mit der Gebietsnummer DE 3753-301 im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes mit
seinem Vorkommen von
„Kiefernwäldern der sarmatischen Steppe“ und „alten bodensauren Eichenwäldern
auf Sandebenen mit Quercus robur“ als Biotope von gemeinschaftlichem Interesse („natürliche Lebensraumtypen“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG);
„Trockenen kalkreichen Sandrasen“ als prioritäres Biotop von gemeinschaftlichem
Interesse („prioritärer Lebensraumtyp“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG).