Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Ziltendorfer Düne“

VO-ID212676

§ 7 Ausnahmen, Befreiungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben Maßnahmen, die der Abwehr einer

unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen. Die untere Forstbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.

Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Aus Gründen des Waldschutzes und zur Nutzung nach Naturereignissen wie Sturm oder

Waldbrand kann die untere Forstbehörde Ausnahmen von den Verboten dieser Verordnung zulassen, sofern der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

(3) Wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls es erfordern, kann die untere Forstbehörde

im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiungen von den Verboten dieser Verordnung gewähren.

§ 6 § 8