Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Ziltendorfer Düne“

VO-ID212676

§ 4 Verbote, Maßgaben zur forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Vorbehaltlich der nach § 6 zulässigen Handlungen sind im Schutzwald gemäß § 12

Absatz 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg alle Handlungen verboten, die dem in § 3 genannten Schutzzweck zuwiderlaufen und das Gebiet oder einzelne

seiner Bestandteile nachhaltig stören, verändern, beschädigen oder zerstören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;

das Gebiet außerhalb der Waldwege zu betreten;

im Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen und Gespannen zu fahren oder diese dort abzustellen;

zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu rauchen und Feuer zu entzünden;

Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;

die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen und zu versiegeln;

Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und Sekundärrohstoffdünger zum

Zwecke der Düngung sowie Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;

Pflanzenschutzmittel jeder Art oder Holzschutzmittel anzuwenden;

wild lebende Pflanzen oder Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken,

aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten.

(3) Die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß den in § 4 des

Waldgesetzes des Landes Brandenburg genannten Anforderungen und Grundsätzen bleibt auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe zulässig, dass

die Holznutzung ausschließlich durch Einzelstammentnahme mit dem Ziel der Erhaltung

und Entwicklung der in § 3 genannten Biotope erfolgt;

bei Holzerntemaßnahmen Schäden am Bestand und Boden vermieden werden sowie kein flächiges Befahren der Bestände erfolgt;

die Waldverjüngung ausschließlich durch Naturverjüngung mit standortheimischen

Baumarten der potenziellen natürlichen Waldgesellschaft erfolgt;

keine flächige tiefgreifende in den Mineralboden eingreifende Bodenverwundung erfolgt.

§ 3 § 5