Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Stärtchen“

VO-ID212690

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das

geschützte Waldgebiet befindet sich im Landkreis Teltow-Fläming und hat eine

Größe von rund 51 Hektar. Es umfasst folgende Flurstücke:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Flurstück:

Nuthe-Urstromtal

Holbeck

3

12 (anteilig), 16 (anteilig).

Die Waldfläche mit besonderer Schutzfunktion als Naturwald besteht aus einem Stieleichen-Hainbuchen-Naturwald

und hat eine Größe von rund 35 Hektar. Sie umfasst folgende Flurstücke:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Flurstück:

Nuthe-Urstromtal

Holbeck

3

16 (anteilig).

(2) Zur

Orientierung ist dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des

Schutzwaldes und des Naturwaldes als Anlage beigefügt.

(3) Die

Grenze des Schutzwaldes ist in der „Topografischen Karte zur Verordnung über den

Schutzwald ,Stärtchen‘“, Maßstab

1 : 15 000 und in der „Liegenschaftskarte zur Verordnung über den Schutzwald ‚Stärtchen‘“,

Maßstab 1 : 10 000 mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der

innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in der

Liegenschaftskarte. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für

Infrastruktur und Landwirtschaft, Siegelnummer 26, versehen und vom

Siegelverwahrer am 31. August 2012 unterschrieben worden.

(4) Die

Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

in Potsdam, oberste Forstbehörde, sowie beim Landesbetrieb Forst Brandenburg in

Potsdam, untere Forstbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos

eingesehen werden.

§ 1 § 3