Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Krayner Teiche/Lutzketal“

VO-ID212721

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

zur Stabilisierung des Landschaftswasserhaushalts soll der Wasserrückhalt im Gebiet verbessert werden;

die Grünlandflächen sollen frühestens ab dem 1. Juni eines jeden Jahres und vorrangig als Mähwiesen genutzt werden;

kleinflächig unbestockte Flächen mit schutzwürdigen Biotopen (Orchideenwiesen, Trockenrasen) sollen durch Pflegemaßnahmen offen gehalten werden; die Gehölzsukzession soll in diesen Bereichen entnommen werden;

die Ackerflächen bei Grano sollen in Grünland umgewandelt und extensiv genutzt werden;

die Nadelbaumbestockung im nördlichen Teil des Lutzketals soll zu einem naturnahen Wald entwickelt werden;

innerhalb der Wald- und Forstflächen sollen mindestens fünf Stämme (Biotop-, Horst-, Höhlenbäume) je Hektar bis zum Absterben und Zerfall aus der Nutzung genommen werden;

in den Wald- und Forstflächen sollen in der Zeit vom 15. März bis zum 31. Juli eines jeden Jahres keine Fällarbeiten durchgeführt werden;

für die Bewirtschaftung der Teiche:

der Besatz mit Teichfischen im Speicherbecken und in den Kupfermühlenteichen soll auf einen Zielertrag von maximal 200 Kilogramm Abfischung pro Hektar Teichfläche oder die Produktion einsömmriger Fische ausgerichtet sein,

durch technische Umrüstung der Ablasseinrichtungen und allmähliches Ablassen der Fischteiche soll eine Belastung der unterhalb anschließenden Fließgewässerabschnitte mit Schwebstoffen minimiert werden,

für die Teiche soll ein Bewirtschaftungsplan erstellt werden, der folgende Mindestangaben enthält: Besatz nach Arten und Altersklassen, Bespannungszeiträume, Düngung, Maßnahmen zur Verhinderung der Teichverlandung nach Umfang und Zeitpunkt, Teichpflege- und Sanierungsmaßnahmen jeweils nach Art, Umfang und Zeitpunkt;

Moorstandorte sollen durch geeignete Maßnahmen des Wasserrückhalts vernässt werden; die moortypische Vegetation soll gegebenenfalls durch zusätzliche Pflegemaßnahmen gefördert werden.

§ 5 § 7