Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Krayner Teiche/Lutzketal“
VO-ID212721§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die den in § 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Raufutter verwertende Großvieheinheiten (RGV) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle und vergleichbare Rückstände aus Biogasanlagen oder Sekundärrohstoffdünger (wie zum Beispiel solche aus Abwasser, Klärschlamm oder Bioabfällen) einzusetzen,
auf Grünland § 4 Absatz 2 Nummer 23 und 24 gilt, wobei bei Narbenschäden eine umbruchlose Nachsaat auf Grünland mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig bleibt,
bei der Nutzung der Ackerflächen der Einsatz von chemisch-synthetischen Düngemitteln, Gülle, Herbiziden und Insektiziden unzulässig ist;
die dem in § 5 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Ziel entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass
die Walderneuerung auf den Flächen der in § 3 Absatz 2 genannten Waldlebensraumtypen und sonstiger naturnaher Wälder durch Naturverjüngung erfolgt. Auf den übrigen Wald- und Forstflächen dürfen nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind,
Bäume mit Horsten oder Höhlen nicht gefällt werden,
auf den Flächen der in § 3 Absatz 2 genannten Waldlebensraumtypen und sonstiger naturnaher Wälder eine naturnahe Waldentwicklung mit einem Totholzanteil von mindestens 10 Prozent des aktuellen Bestandesvorrats erfolgt, bis zu fünf Stück je Hektar lebensraumtypische, abgestorbene, stehende Bäume (Totholz) mit einem Brusthöhendurchmesser von mindestens 30 Zentimetern ohne Rinde in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß nicht gefällt werden und liegendes Totholz (mindestens zwei Stück je Hektar mit einem Durchmesser von 65 Zentimetern am stärksten Ende) im Bestand verbleibt,
auf den Flächen der in § 3 Absatz 2 genannten Waldlebensraumtypen und sonstiger naturnaher Wälder die Nutzung der Bestände einzelstamm- bis truppweise erfolgt. In den übrigen Wäldern und Forsten sind Holzerntemaßnahmen, die den Holzvorrat auf einer zusammenhängenden Fläche auf weniger als 40 Prozent des üblichen Vorrats reduzieren, nur bis zu einer Größe von 0,5 Hektar zulässig,
Neuaufforstungen auf den Flächen der in § 3 Absatz 2 genannten Lebensraumtypen und gesetzlich geschützten Biotope unzulässig sind,
hydromorphe Böden nur bei Frost zu befahren sind,
keine flächige, in den Mineralboden eingreifende Bodenverwundung erfolgt,
innerhalb der Zone 2 die Nutzung der Bestände einzelstammweise erfolgt und stehendes und liegendes Totholz im Bestand verbleibt,
§ 4 Absatz 2 Nummer 17 und 23 gilt;
erforderliche Hegemaßnahmen gemäß § 1 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg im Sinne einer Fischbestandskontrolle, -regulierung und -förderung mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird;
die den in § 5 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit dem Fischereigesetz des Landes Brandenburg entsprechende Teichbewirtschaftung im Sinne der guten fachlichen Praxis gemäß den Leitlinien zur naturschutzgerechten Teichwirtschaft in Brandenburg vom 16. März 2011 auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass eine Gefährdung des Fischotters und des Bibers weitgehend ausgeschlossen ist,
das Speicherbecken und der Unterteich im 1- bis 2-jährigen Turnus abzulassen sind; das Speicherbecken ist mindestens im Zeitraum vom 1. März bis zum 15. August eines jeden Jahres anzustauen. Änderungen der Bespannungszeiträume sind mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird;
die Genehmigung von Maßnahmen zur Vergrämung und Tötung von Kormoranen im Bereich der fischereiwirtschaftlich genutzten Teiche durch die zuständige Naturschutzbehörde, sofern hierfür die erforderliche artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung oder Befreiung vorliegt. Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen werden, sie ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck von der Maßnahme nicht wesentlich beeinträchtigt wird;
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass
§ 4 Absatz 2 Nummer 13 gilt, wobei die Benutzung von maximal sechs muskelkraft- oder elektromotorbetriebenen Booten zum Anfüttern, zum Auslegen von Ködern und zum Raubfischangeln vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres zulässig bleibt. Es sind die in den in § 2 Absatz 2 genannten topografischen Karten dargestellten Bootsliegeplätze zu nutzen,
die Angelfischerei nur an den in den in § 2 Absatz 2 genannten topografischen Karten dargestellten Angelstellen am Oberteich ausgeübt wird,
die Angelberechtigten bei der Ausübung der Angelfischerei Anglerschutzzelte zum Schutz vor Witterungsunbilden verwenden dürfen,
die Angelberechtigten zum Aufsuchen der zugelassenen Angelstellen gemäß Buchstabe b die in den in § 2 Absatz 2 genannten topografischen Karten gekennzeichneten Zuwegungen befahren dürfen und nach Entladung der Ausrüstung die Kraftfahrzeuge an den in § 2 Absatz 2 genannten topografischen Karten ausgewiesenen zugelassenen Stellplätzen abzustellen haben;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
aa)
die Jagd auf Wasservögel am Speicherbecken mit Ausnahme der Durchführung einer eintägigen Gesellschaftsjagd pro Jahr verboten ist,
bb)
am Ober- und Unterteich die Wasservogeljagd ab dem 1. Oktober bis zum Ende der gesetzlich festgelegten Jagdzeit eines jeden Jahres gestattet ist,
cc)
die Fallenjagd ausschließlich mit Lebendfallen erfolgt,
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
die Aufstellung transportabler und mobiler Ansitzeinrichtungen außerhalb einer 20 Meter breiten Zone ab Gewässerufer um den gesamten Unterteich und entlang des Südufers des Speicherbeckens,
die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope und des Lebensraumtyps „Magere Flachlandmähwiese“,
die Unterhaltung der in den in § 2 Absatz 2 genannten topografischen Karten gekennzeichneten Wild-wiesen und Wildäcker.
Ablenkfütterungen sowie die Anlage von Wildwiesen und Wildäckern sind unzulässig; im Übrigen bleiben jagdrechtliche Regelungen nach § 41 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg unberührt;
das Baden in Verbindung mit dem Betreten außerhalb der Wege an der Badestelle bei Krayne, die in der in § 2 Absatz 2 genannten topografischen Karte mit der Blattnummer 03 gekennzeichnet ist;
die Nutzung der in den in § 2 Absatz 2 genannten topografischen Karten ausgewiesenen Grillplätze;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen, sofern sie nicht unter die Nummer 11 fallen, jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die im Sinne des § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, soweit sie den in § 3 aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht. Die Maßnahmen können durch einen abgestimmten Unterhaltungsplan dokumentiert werden;
der Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von Abwasseranlagen, von Messanlagen(Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und von sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen. Die Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig; das Einvernehmen über regelmäßig wiederkehrende Unterhaltungsmaßnahmen kann durch langfristig gültige Vereinbarungen erteilt werden;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
das Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten in geringen Mengen für den persönlichen Gebrauch nach dem 30. Juni eines jeden Jahres;
Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen. Darüber hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder zum Fremdenverkehr im Sinne der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 an Straßen und Wegen freigestellt;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist. Das Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.