Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Kreuzbach“

VO-ID212729

§ 1 Erklärung zum Schutzwald

Die in § 2 näher bezeichneten Waldflächen mit besonderer Schutzfunktion als Naturwald werden zum

Schutzwald erklärt. Der Schutzwald trägt die Bezeichnung „Naturwald Kreuzbach“

und wird in das Register der geschützten Waldgebiete aufgenommen.

§ 2