Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Kreuzbach“
VO-ID212729§ 1 Erklärung zum Schutzwald
Die in § 2 näher bezeichneten Waldflächen mit besonderer Schutzfunktion als Naturwald werden zum
Schutzwald erklärt. Der Schutzwald trägt die Bezeichnung „Naturwald Kreuzbach“
und wird in das Register der geschützten Waldgebiete aufgenommen.