Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Kreuzbach“

VO-ID212729

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das geschützte

Waldgebiet befindet sich im Landkreis Prignitz und hat eine Größe von rund

23 Hektar. Es umfasst folgende Flurstücke:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Flurstück:

Stadt Putlitz

Lütkendorf

3

2, 3, 5, 24 bis 27 (jeweils anteilig).

(2) Zur

Orientierung ist dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des

Schutzwaldes als Anlage beigefügt.

(3) Die Grenze des

Schutzwaldes ist in der „Topografischen Karte zur Verordnung über den Schutzwald

‚Naturwald Kreuzbach‘“, Maßstab

1 : 15 000 und in der „Liegenschaftskarte zur Verordnung über den Schutzwald

‚Naturwald Kreuzbach ‘ “,

Maßstab 1 : 10 000 mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der

innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in der

Liegenschaftskarte. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für

Infrastruktur und Landwirtschaft, Siegelnummer 26, versehen und vom

Siegelverwahrer am 30. Januar 2013 unterschrieben worden.

(4) Die Verordnung mit

Karten kann beim Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft in Potsdam,

oberste Forstbehörde, sowie beim Landesbetrieb Forst Brandenburg in Potsdam,

untere Forstbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen

werden.

§ 1 § 3