Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Kreuzbach“
VO-ID212729§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das geschützte
Waldgebiet befindet sich im Landkreis Prignitz und hat eine Größe von rund
23 Hektar. Es umfasst folgende Flurstücke:
Gemeinde:
Gemarkung:
Flur:
Flurstück:
Stadt Putlitz
Lütkendorf
3
2, 3, 5, 24 bis 27 (jeweils anteilig).
(2) Zur
Orientierung ist dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des
Schutzwaldes als Anlage beigefügt.
(3) Die Grenze des
Schutzwaldes ist in der „Topografischen Karte zur Verordnung über den Schutzwald
‚Naturwald Kreuzbach‘“, Maßstab
1 : 15 000 und in der „Liegenschaftskarte zur Verordnung über den Schutzwald
‚Naturwald Kreuzbach ‘ “,
Maßstab 1 : 10 000 mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der
innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in der
Liegenschaftskarte. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für
Infrastruktur und Landwirtschaft, Siegelnummer 26, versehen und vom
Siegelverwahrer am 30. Januar 2013 unterschrieben worden.
(4) Die Verordnung mit
Karten kann beim Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft in Potsdam,
oberste Forstbehörde, sowie beim Landesbetrieb Forst Brandenburg in Potsdam,
untere Forstbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen
werden.