Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Kreuzbach“
VO-ID212729§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des
Schutzwaldes ist
die Erhaltung und
Entwicklung eines grundwasserbeeinflussten Stieleichen-Hainbuchenwaldes
subatlantischer Ausprägung mit Stechpalme und mit Vorkommen von Erlen- und
Eschenwald zum Zwecke der wissenschaftlichen Beobachtung und Erforschung der
naturnahen Entwicklung des Waldes;
die Erhaltung und
Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere des
Wasserhaushaltes des von der Stepenitz beeinflussten Waldgebietes;
die Erhaltung und
Entwicklung des Gebietes als Lebensraum gefährdeter Pflanzenarten.
(2) Der besondere
Schutzzweck ist der Erhalt des Naturwaldes insbesondere zur
Repräsentation eines besonders wertvollen Restbestandes eines grundwasserbeeinflussten Laubmischwaldes in der nördlichen waldarmen Prignitz;
langfristigen wissenschaftlichen Erforschung der durch den Menschen nicht direkt beeinflussten Waldentwicklung eines grundwasserbeeinflussten eutrophen Laubmischwaldes mit
einer Vielzahl einheimischer Laubbaumarten;
Erforschung der Waldstruktur, des Bodens, der Flora und der Fauna sowie der natürlichen Selbstorganisationsprozesse des grundwasserbeeinflussten Laubmischwaldes;
Nutzung als lokale und regionale Weiserfläche zur Ableitung und exemplarischen Veranschaulichung von Erkenntnissen für die Waldbaupraxis und forstliche Lehre;
Erhaltung und Regeneration forstgenetischer Ressourcen;
Erhaltung der floristischen und faunistischen Artenvielfalt in sich natürlich entwickelnden Lebensgemeinschaften.