Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Kreuzbach“

VO-ID212729

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des

Schutzwaldes ist

die Erhaltung und

Entwicklung eines grundwasserbeeinflussten Stieleichen-Hainbuchenwaldes

subatlantischer Ausprägung mit Stechpalme und mit Vorkommen von Erlen- und

Eschenwald zum Zwecke der wissenschaftlichen Beobachtung und Erforschung der

naturnahen Entwicklung des Waldes;

die Erhaltung und

Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere des

Wasserhaushaltes des von der Stepenitz beeinflussten Waldgebietes;

die Erhaltung und

Entwicklung des Gebietes als Lebensraum gefährdeter Pflanzenarten.

(2) Der besondere

Schutzzweck ist der Erhalt des Naturwaldes insbesondere zur

Repräsentation eines besonders wertvollen Restbestandes eines grundwasserbeeinflussten Laubmischwaldes in der nördlichen waldarmen Prignitz;

langfristigen wissenschaftlichen Erforschung der durch den Menschen nicht direkt beeinflussten Waldentwicklung eines grundwasserbeeinflussten eutrophen Laubmischwaldes mit

einer Vielzahl einheimischer Laubbaumarten;

Erforschung der Waldstruktur, des Bodens, der Flora und der Fauna sowie der natürlichen Selbstorganisationsprozesse des grundwasserbeeinflussten Laubmischwaldes;

Nutzung als lokale und regionale Weiserfläche zur Ableitung und exemplarischen Veranschaulichung von Erkenntnissen für die Waldbaupraxis und forstliche Lehre;

Erhaltung und Regeneration forstgenetischer Ressourcen;

Erhaltung der floristischen und faunistischen Artenvielfalt in sich natürlich entwickelnden Lebensgemeinschaften.

§ 2 § 4