Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Damerower Wald, Schlepkower Wald und Jagenbruch“

VO-ID212751

§ 2 Schutzgegenstand

(1)

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 671 Hektar. Es umfasst

Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Uckerland

Wolfshagen

1, 3, 4;

Ottenhagen

1;

Schlepkow

2, 3, 5;

Nordwestuckermark

Fürstenwerder

7, 8;

Damerow

1;

Kraatz

2, 3.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist

dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

(2)

Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser

Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet;

als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1

aufgeführte Übersichtskarte im Maßstab 1 : 20 000 dient der räumlichen

Einordnung des Naturschutzgebietes. Die in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten

topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 01 bis 03

ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die

Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 3 mit den Blattnummern 01 bis 14

aufgeführten Liegenschaftskarten. Zur Orientierung über die betroffenen

Grundstücke ist eine Flurstücksliste als Anlage 3 beigefügt.

(3)

Innerhalb des Naturschutzgebietes wird gemäß § 22 Absatz 1 Satz 3 des

Bundesnaturschutzgesetzes eine

Zone 1 als Naturentwicklungsgebiet festgesetzt, die der direkten menschlichen

Einflussnahme entzogen ist und in der Lebensräume und Lebensgemeinschaften

langfristig ihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben. Die Zone 1 umfasst

zwei Teilflächen mit insgesamt rund 146 Hektar und liegt in folgenden Fluren:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Nordwestuckermark

Damerow

1;

Uckerland

Ottenhagen

1;

Wolfshagen

3.

Innerhalb des Naturschutzgebietes sind weiterhin eine Zone 2 mit rund 224 Hektar

und eine Zone 3 mit rund

19 Hektar mit weitergehenden Beschränkungen der landwirtschaftlichen

Bodennutzung festgesetzt.

Die Grenzen der Zonen sind in der in Anlage 2 Nummer 1 genannten

Übersichtskarte, in den in Anlage 2 Nummer 2 genannten topografischen Karten

sowie in den in Anlage 2 Nummer 3 genannten Liegenschaftskarten mit

ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand

dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den

Liegenschaftskarten.

(4)

Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und

Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste

Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Uckermark, untere

Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen

werden.

§ 1 § 3