Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Damerower Wald, Schlepkower Wald und Jagenbruch“
VO-ID212751§ 2 Schutzgegenstand
(1)
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 671 Hektar. Es umfasst
Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde:
Gemarkung:
Flur:
Uckerland
Wolfshagen
1, 3, 4;
Ottenhagen
1;
Schlepkow
2, 3, 5;
Nordwestuckermark
Fürstenwerder
7, 8;
Damerow
1;
Kraatz
2, 3.
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist
dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.
(2)
Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser
Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet;
als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1
aufgeführte Übersichtskarte im Maßstab 1 : 20 000 dient der räumlichen
Einordnung des Naturschutzgebietes. Die in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten
topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 01 bis 03
ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die
Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 3 mit den Blattnummern 01 bis 14
aufgeführten Liegenschaftskarten. Zur Orientierung über die betroffenen
Grundstücke ist eine Flurstücksliste als Anlage 3 beigefügt.
(3)
Innerhalb des Naturschutzgebietes wird gemäß § 22 Absatz 1 Satz 3 des
Bundesnaturschutzgesetzes eine
Zone 1 als Naturentwicklungsgebiet festgesetzt, die der direkten menschlichen
Einflussnahme entzogen ist und in der Lebensräume und Lebensgemeinschaften
langfristig ihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben. Die Zone 1 umfasst
zwei Teilflächen mit insgesamt rund 146 Hektar und liegt in folgenden Fluren:
Gemeinde:
Gemarkung:
Flur:
Nordwestuckermark
Damerow
1;
Uckerland
Ottenhagen
1;
Wolfshagen
3.
Innerhalb des Naturschutzgebietes sind weiterhin eine Zone 2 mit rund 224 Hektar
und eine Zone 3 mit rund
19 Hektar mit weitergehenden Beschränkungen der landwirtschaftlichen
Bodennutzung festgesetzt.
Die Grenzen der Zonen sind in der in Anlage 2 Nummer 1 genannten
Übersichtskarte, in den in Anlage 2 Nummer 2 genannten topografischen Karten
sowie in den in Anlage 2 Nummer 3 genannten Liegenschaftskarten mit
ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand
dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den
Liegenschaftskarten.
(4)
Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste
Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Uckermark, untere
Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen
werden.