Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Damerower Wald, Schlepkower Wald und Jagenbruch“
VO-ID212751§ 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden
als Zielvorgabe benannt:
Kleingewässer und ihre Umgebung sollen als Reproduktions- und Lebensräume für Amphibien gepflegt, entwickelt und wiederhergestellt werden, indem insbesondere
in ausreichender Größe unbeschattete Wasserflächen durch Gehölz- und Schlammentnahmen freigehalten oder wiederhergestellt werden,
der Landlebensraum am Gewässerrand in einem Streifen von 20 Metern amphibiengerecht genutzt wird, insbesondere im Zeitraum von Juli bis August eines jeden Jahres keine Mahd durchgeführt wird und bei einer Weidenutzung ausreichend schützende Vegetation verbleibt,
an den Gewässern Winterlebensräume, insbesondere Gehölzflächen mit Totholz, Laub-, Reisig- und Lesesteinhaufen, entwickelt werden;
bei der Bewirtschaftung der Wälder sollen
Nadelholzkulturen in naturnahe Mischwälder überführt werden,
Bodenbearbeitungen nur zur Unterstützung der angestrebten Verjüngung kleinflächig und ohne Eingriff in den Mineralboden erfolgen,
nicht heimische Gehölze aus dem lebenden Bestand entfernt werden;
die im Gebiet liegenden Ackerflächen in der Gemarkung Fürstenwerder, Flur 7, auf den Flurstücken 584, 602 bis 604, 609 bis 612, 614/2, 616 und 617 sollen dauerhaft in Grünland umgewandelt oder stillgelegt werden;
der Wasserhaushalt des Gebietes soll in Abstimmung mit den zuständigen Wasserbehörden und den Gewässerunterhaltungspflichtigen durch geeignete Maßnahmen, wie Rückbau des Entwässerungssystems, Reduzierung der Oberflächenabflüsse durch angepasste Bodennutzung, Renaturierung begradigter Fließgewässerabschnitte und Sohlanhebung, verbessert werden.