Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Damerower Wald, Schlepkower Wald und Jagenbruch“

VO-ID212751

§ 5 Zulässige Handlungen

(1)

Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

die den in § 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und in § 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes genannten Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung außerhalb der Zone 1 auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

Grünland in Zone 2 als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von

Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Raufutter verwertenden Großvieheinheiten (RGV) entspricht, ohne chemisch-synthetische

Stickstoffdüngemittel, Gülle oder Sekundärrohstoffdünger wie zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle einzusetzen,

Grünland in Zone 3 als Wiese oder Weide mit einer Besatzdichte von maximal 1,4 Raufutter verwertenden Großvieheinheiten (RGV) pro Hektar im Jahresmittel genutzt wird und § 4 Absatz 2 Nummer 16 gilt,

auf Grünland in den Zonen 2 und 3 § 4 Absatz 2 Nummer 22 gilt

bei der Beweidung Gehölze in geeigneter Weise gegen Verbiss und sonstige Beschädigungen sowie Ränder von Gewässern wirksam gegen Trittschäden von weidenden Nutztieren zu schützen sind,

§ 4 Absatz 2 Nummer 23 gilt;

die dem in § 5 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Ziel entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung außerhalb der Zone 1 auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

eine Nutzung nur einzelstammweise bis truppweise erfolgt; im Schwarzerlenwald im Jagenbruch bleiben eine horstweise Nutzung und Kulissenhiebe bis zu einer Fläche von 0,25 Hektar zulässig,

nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten in gesellschaftstypischen Anteilen unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind,

mindestens fünf Stämme je Hektar mit einem Mindestdurchmesser von 30 Zentimetern in 1,30 MeterHöhe über dem Stammfuß bis zum Absterben aus der Nutzung genommen sein müssen,

je Hektar mindestens fünf Stück stehendes Totholz mit mehr als 30 Zentimeter Durchmesser in1,30 Meter über Stammfuß nicht gefällt werden und liegendes Totholz (ganze Bäume mit Durchmesser über 65 Zentimeter am stärksten Ende) im Bestand verbleibt,

Bäume mit Horsten oder Höhlen nicht gefällt werden,

hydromorphe Böden nur bei Frost sowie Böden mit einem hohen Anteil an feinkörnigem Substrat nur bei Frost oder Trockenperioden befahren werden,

das Befahren des Waldes nur auf Waldwegen und Rückegassen erfolgt; im Schwarzerlenwald im Jagenbruch bleibt das Befahren außerhalb von Waldwegen und Rückegassen bei Frost zulässig,

die Bewirtschaftung in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August eines jeden Jahres unzulässig ist;Reparaturen an Wildschutzzäunen und Kulturpflegearbeiten ohne Maschineneinsatz bleiben mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig,

§ 4 Absatz 2 Nummer 22 gilt;

die dem in § 5 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Ziel entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung in Zone 1 auf den Flurstücken 16, 77 und 89 der Gemarkung Damerow, Flur 1, nach den Maßgaben des § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis i;

die den in § 5 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung außerhalb der Zone 1 in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist,

Fischbesatz nur mit heimischen Arten erfolgt; § 13 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg bleibt unberührt,

Hegepläne einvernehmlich mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen sind,

§ 4 Absatz 2 Nummer 18 gilt;

die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei an den Gewässern beidseitig der Straße Bülowssiege – Hildebrandshagen (Gemarkung Fürstenwerder, Flur 7, Flurstücke 476, 487 und 497) mit der Maßgabe, dass

das Betreten von Röhrichten und Verlandungszonen unzulässig ist,

§ 4 Absatz 2 Nummer 12, 18 und 19 gilt.

An den übrigen Gewässern bleibt die Ausübung der Angelfischerei unzulässig;

erforderliche Hegemaßnahmen gemäß § 1 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg innerhalb der Zone 1 im Sinne eines Monitorings mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird;

für den Bereich der Jagd:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass

aa) in Zone 1 die Jagd in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August eines jeden Jahres ruht,

bb) außerhalb der Zone 1 in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August eines jeden Jahres die Jagd nur vom Ansitz aus erfolgt,

cc) die Jagd auf Federwild verboten ist,

dd) die Fallenjagd nur mit Lebendfallen erfolgt,

ee) keine Baujagd in einem Abstand von 100 Metern zu Gewässerufern vorgenommen wird,

die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd außerhalb der Zone 1 mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht. Die Entscheidung hierzu soll unverzüglich erfolgen.

Im Übrigen bleiben die Anlage von Ablenkfütterungen, Kirrungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern innerhalb der Zone 1 und gesetzlich geschützter Biotope unzulässig. Jagdrechtliche Regelungen nach § 41 des Brandenburgischen Jagdgesetzes bleiben unberührt;

das Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten in geringen Mengen für den persönlichen Gebrauch außerhalb der Zone 1 ab dem 1. September eines jeden Jahres;

die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen, sofern sie nicht unter die Nummer 11 fallen, jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

die im Sinne des § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, soweit sie den in § 3 aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht. Die Maßnahmen können durch einen abgestimmten Unterhaltungsplan dokumentiert werden;

der Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von

Abwasseranlagen, von Messanlagen(Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und von sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang. Die Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig. Das Einvernehmen über regelmäßig wiederkehrende Unterhaltungsarbeiten kann durch langfristig gültige Vereinbarungen hergestellt werden;

Nutzung, Ausbau und Unterhaltung der Löschwasserentnahmestelle am Landgraben in der Gemarkung Wolfshagen, Flur 1, Flurstück 193/2;

die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz

sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;

biotopeinrichtende Maßnahmen in der Zone 1, die von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind, innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen. Darüber hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder zum Fremdenverkehr im Sinne der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007(ABl. S. 1734) an Straßen und Wegen freigestellt;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2)

Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes

enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der

Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den

Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte

Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in

Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer

Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur

Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das

Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen

Handlungen erforderlich ist. Das Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des

Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 4 § 6