Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Grabungsschutzgebiet „Siedlungs- und Ritualraum Königsgrab Seddin“

VO-KOENIGSGRABSEDDIN_2016

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Grabungsschutzgebiet hat eine Größe von rund 5 661 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde Gemarkung Flur

Groß Pankow (Prignitz)

Baek

3

Groß Pankow (Prignitz)

Hohenvier

1 bis 3

Groß Pankow (Prignitz)

Strigleben

2

Groß Pankow (Prignitz)

Tangendorf

2

Groß Pankow (Prignitz)

Klein Gottschow

4

Groß Pankow (Prignitz)

Groß Pankow

1, 2

Groß Pankow (Prignitz)

Helle

2 bis 4

Groß Pankow (Prignitz)

Retzin

1 bis 3

Groß Pankow (Prignitz)

Klein Linde

1, 2

Groß Pankow (Prignitz)

Kreuzburg

1, 2

Groß Pankow (Prignitz)

Rohlsdorf (R)

1 bis 3

Groß Pankow (Prignitz)

Wolfshagen

1 bis 11

Groß Pankow (Prignitz)

Seddin

1 bis 5

Groß Pankow (Prignitz)

Tacken

1.

Die Lage des Grabungsschutzgebietes ist in der als Anlage 1 beigefügten Übersichtskarte mit den Blattnummern 1 bis 3 im Maßstab 1 : 50 000 dargestellt.

(2) Die Grenze des Grabungsschutzgebietes ist in den in Anlage 2 aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Im Zusammenhang bebaute Ortslagen und ausgewiesene Gebiete mit bestehender landwirtschaftlicher Bebauung im Außenbereich sind nicht Gegenstand des Schutzgebietes. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten 15 topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 mit den laufenden Blattnummern 1 bis 165 aufgeführten Liegenschaftskarten.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg, oberste Denkmalschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Prignitz, untere Denkmalschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

Einzelnorm

§ 1 § 3