Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Grabungsschutzgebiet „Siedlungs- und Ritualraum Königsgrab Seddin“

VO-KOENIGSGRABSEDDIN_2016

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist

die dauerhafte Erhaltung der im Boden und in den Gewässern liegenden beweglichen und unbeweglichen Bodendenkmale, insbesondere der Bestattungsplätze (Grabhügel, Flachgräberfelder), der unbefestigten und befestigten Siedlungen, der Wirtschafts-, Verkehrs- und Kultanlagen sowie der sonstigen menschlichen Zeugnisse, zum Beispiel von Religion und Krieg, insbesondere der Bronzezeit, aber auch der vorhergehenden und nachfolgenden Perioden;

die Erhaltung aller an und unter der Erd- oder Wasseroberfläche erhaltenen Reste und Spuren menschlicher Aktivitäten, wie Funde und Befunde einschließlich der zwischen ihnen bestehenden räumlichen und zeitlichen Kontexte;

die Erhaltung der auf der Geländeoberkante situierten oder leicht eingegrabenen großen Steine mit eingearbeiteten Schälchen (Schälchensteine) als besondere Zeugnisse der Religionsausübung;

die Erforschung komplexer menschlicher Daseins- und Organisationsformen am Rande der bronzezeitlichen Hochkulturen.

(2) Die Unterschutzstellung dient

wegen der besonders hohen Anzahl von sicht- und erkennbaren Bodendenkmalen, vor allem von raumprägenden Grabhügeln, gemeinsam mit den ausschließlich im Untergrund verborgenen Bodendenkmalen dem Schutz der räumlichen Beziehungen zwischen den Objekten. Darin eingeschlossen ist das Erscheinungsbild und die Raumwirkung der sicht- und erkennbaren Bodendenkmale;

der Nachvollziehbarkeit von Aufbau und Struktur der einzelnen Denkmalkomplexe (zum Beispiel Königsgrab, Burgwall Horst, Bestattungsplatz Teufelsberg).

(3) Die umfängliche Erhaltung von bronzezeitlichen raumbedeutsamen Bauwerken, die durch die Kenntnis abgegangener Strukturen ergänzt wird, ermöglicht es in einmaliger Weise, die räumlichen Bezüge und raumwirksamen Gestaltungsansätze der ehemals bestimmenden Akteure in dieser Region zu erforschen. Die einmalige Ausprägung und Lesbarkeit der archäologischen Ressourcen und der naturräumlichen Komponenten bedingen ein außerordentliches Forschungs- und Erkenntnispotenzial zum bronzezeitlichen Natur-, Sozial-, Wirtschafts-, Siedlungs-, Begräbnis- und Ritualraum.

Einzelnorm

§ 2 § 4