Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Dahme-Heideseen“

VO-LSGDAHMEHEIDESEEN_2016

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgabe festgelegt:

die periodische Pflege bzw. Neuanlage von Landschaftselementen wie Hecken, Obstreihen, Streuobstflächen am Rand der Ortslagen, Alleepflanzungen, Kopfweiden, Lesesteinhaufen, Flurholzinseln und Solitärbäumen und anderer für den Biotopverbund in der Offenlandschaft wichtiger Strukturelemente ist zu fördern;

die mittelfristige Wiederherstellung von Vernässungsflächen auf Grünlandstandorten, z. B. durch den Rückbau von Meliorationsanlagen, zwecks Verbesserung des Wasserhaushaltes und Sicherung der Lebensstätten bestandsbedrohter Vogelarten wird angestrebt. Dies betrifft insbesondere Grünlandstandorte in Niederungsgebieten entlang der Dahme, bei Pätz und Gräbendorf, Hermsdorf-Münchehofe, im Wochowseegebiet, das Wiesengebiet "Luchwiesen" bei Philadelphia-Storkow und die Niederung zwischen Lebbiner See, Rieplos und Alt-Stahnsdorf;

zur Entwicklung eines großräumigen Verbundsystems naturnaher Wälder mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften wird angestrebt:

ein Netz von Dauerbeobachtungsflächen und Naturwaldreservaten besonders geschützter Waldgesellschaften der für den Naturraum repräsentativen Standorteinheiten in ausreichenden Flächengrößen einzurichten,

die natürliche Waldverjüngung zu fördern;

zur Sicherung der natürlichen Entwicklung der Stand- und Fließgewässer einschließlich ihrer Verlandungszonen mit Ausnahme in Fischteichen und Fischanzuchtanlagen wird angestrebt:

die Ufervegetation zu fördern,

Fließgewässer zu renaturieren,

den Fischbestand den natürlichen Bedingungen anzupassen,

die Ausbringung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln entlang der Gewässerränder in einer Breite von 50 Metern zu vermindern bzw. nach Möglichkeit darauf zu verzichten;

die artenreichen Feuchtwiesen sollen durch Pflege der Grünlandstandorte, insbesondere durch Entbuschungen, Mahd und Weide, erhalten bzw. wiederhergestellt werden;

naturnahe Offenflächen nährstoffarmer Standorte wie Trockenrasen, Sandfluren und Feuchtheiden sollen durch Gehölzauflichtungen und Entbuschungen erhalten bzw. wiederhergestellt werden;

die Lebensstätten störungsempfindlicher Lebensgemeinschaften und von Arten mit großen Lebensraumansprüchen sollen vor Beunruhigung jeder Art geschützt werden. Zu diesem Zweck sollen Wegführungen, falls erforderlich und angemessen, verändert oder gesperrt werden;

die naturverträgliche und naturorientierte Erholungsnutzung soll durch geeignete Lenkungsmaßnahmen wie Wander-, Rad- und Reitwege gesichert werden;

Freileitungen sollen aus landschaftsästhetischen Gründen und zum Schutz von Vogelarten möglichst gesichert oder durch Erdverlegung ersetzt werden;

Ackerflächen auf Nieder- oder Anmoorstandorten sollten mittelfristig in extensiv zu nutzendes Grünland umgewandelt und die extensive Bewirtschaftung von Feuchtgrünland gefördert werden;

die fischereiliche Flächennutzung außerhalb von Teichanlagen sollte sich am natürlichen Artenspektrum und an dem natürlichen Gewässerertrag orientieren und nach Möglichkeit Produktionsverfahren vermeiden, die zu einer Eutrophierung oder einer anderen Schädigung von Gewässern führen können.

§ 5 § 7