Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Dahme-Heideseen“

VO-LSGDAHMEHEIDESEEN_2016

§ 7 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3.

§ 6 § 8