Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Elsterniederung und westliche Oberlausitzer Heide zwischen Senftenberg und Ortrand“

VO-LSGELSTERNIEDERUNG

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 24 716 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Landkreis

Gemeinde

Gemarkung

Flur

Elbe-Elster

Schraden

Schraden

7;

Oberspreewald-Lausitz

Frauendorf

Frauendorf

1 bis 13;

Guteborn

Guteborn

1 bis 14;

Großkmehlen

Frauwalde

1 bis 6;

Großkmehlen

1 bis 5;

Kleinkmehlen

1, 2;

Grünewald

Grünewald

1 bis 4;

Hermsdorf

Hermsdorf

1 bis 13;

Jannowitz

1 bis 6;

Hohenbocka

Hohenbocka

1 bis 8;

Kroppen

Kroppen

1 bis 13;

Lauchhammer

Lauchhammer

9 bis 11, 19 bis 21;

Lindenau

Lindenau

1 bis 7;

Ortrand

Burkersdorf

1 bis 4;

Ortrand

1 bis 3;

Ruhland

Arnsdorf

1 bis 6;

Ruhland

1 bis 14;

Schwarzbach

Biehlen

1 bis 3;

Schwarzbach

1 bis 7;

Schwarzheide

Schwarzheide

1, 4, 5, 8;

Senftenberg

Brieske

1, 2, 4;

Großkoschen

1 bis 4;

Hosena

1 bis 8;

Niemtsch

1, 3;

Peickwitz

1 bis 9;

Senftenberg

23;

Tettau

Tettau

1 bis 4.

Eine Übersichtskarte zur Orientierung über die Lage des Landschaftsschutzgebietes ist im Maßstab

1 : 75 000 dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 17 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 mit den Blattnummern 1 bis 185 aufgeführten Liegenschaftskarten, von denen die Blattnummern 2, 39, 164 und 165 in jeweils 4 Teilkarten und die Blattnummer 3 in 2 Teilkarten unterteilt sind.

(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg in Potsdam sowie bei den Landkreisen Oberspreewald-Lausitz und Elbe-Elster von jeder Person während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3