Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Gewährung der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen des Landes Brandenburg

VO-MDF_2015

§ 1 Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen

(1) Für die Berechnung der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 des Bundesumzugskostengesetzes ist als Bemessungsgrundlage die Endstufe der Besoldungsgruppe A 13 nach der Anlage 4 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes maßgebend.

(2) Die Anwendung der Auslandsumzugskostenverordnung bleibt unberührt.

Einzelnorm

§ 2