Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark „Märkische Schweiz“

VO-NATPMSCHWEIZV

§ 6 Verbote

(1) Im Naturpark ist es verboten,

außerhalb der dafür zugelassenen Plätze zu biwakieren, zu zelten, Wohnwagen abzustellen, Feuerstellen einzurichten oder Feuer anzuzünden,

Gebäude und bauliche Anlagen, auch solche, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung nicht bedürfen, ohne Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde zu errichten oder wesentlich zu ändern.

Ausgenommen sind die in Anlage 2 aufgeführten Gebäude und baulichen Anlagen im Haus- und Hofbereich, in Hausgärten und auf Camping- und Wochenendhausplätzen,

Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen oder Flächen außerhalb der Ortslagen ohne Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde vorzunehmen,

Meliorations- und wasserbauliche Maßnahmen ohne Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde durchzuführen,

Werbeeinrichtungen, Tafeln oder Inschriften außerhalb der Ortslagen anzubringen, soweit sie nicht dem Schutz des Naturparkes, dem Verkehr oder Ortshinweisen dienen,

vom 1. Februar bis zum 31. Juli eines jeden Jahres im Umkreis von 300 m um die Brutplätze von Adlern, Kranichen, Schwarzstörchen, Grossfalken und Uhus sowie im Umkreis von 150 m um die Fortpflanzungs- und Vermehrungsstätten anderer vom Aussterben bedrohter Tierarten ohne Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde Wirtschafts- oder Pflegemaßnahmen durchzuführen.

Die Genehmigung nach den Nummern 2, 3, 4 und 6 ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung dem Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft.

(1a) Absatz 1 Nummer 1 bis 4 gilt nicht für Flächen der Schutzzone III im Geltungsbereich eines Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.

(1b) Absatz 1 Nummer 1 bis 4 gilt nicht für die in den Karten gemäß § 2 dargestellten Ortslagen im Naturpark „Märkische Schweiz“.

(2) Darüber hinaus ist es in der Schutzzone II verboten,

Flächen und Wege mit Kraftfahrzeugen zu befahren sowie die Wege zu verlassen.

mineralische Dünger und Bioziode anzuwenden,

die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen zu stören, zu beseitigen oder zu verändern,

Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen,

Pflanzen oder Tiere auszusetzen.

Hunde frei laufen zu lassen, soweit dies nicht im Rahmen der ordnungsgemäßen Jagdausübung geschieht,

Lager-, Camping- oder Zeltplätze einzurichten, sowie Zelte oder andere für die Unterkunft geeignete Einrichtungen auch nur kurzfristig auf- oder abzustellen,

Kleingärten, Sport- oder Reitplätze anzulegen, Reitsprunggeräte, Zäune oder sonstige Einfriedungen zu errichten,

Gebäude und bauliche Anlagen zu errichten, auch solche die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder eines wasserbehördlichen Verfahrens nicht bedürfen,

fischereiliche Intensivnutzung (z. B. Düngung, Zufütterung und Netzkäfighälterung) durchzuführen.

§ 5 § 7