Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark „Märkische Schweiz“

VO-NATPMSCHWEIZV

§ 2 Flächenbeschreibung und Abgrenzung

(1) Der Naturpark Märkische Schweiz ist ein an unterschiedlichen Waldbestockungen, vielfältig strukturierten Agrarland haften und Gewässern reiches Gebiet. Es ist ein typischer Ausschnitt aus dem Endmoränenbogen des Frankfurter Stadiums der Weichselvereisung. Daraus ergibt sich die starke Reliefierung und eine besonders große Mannigfaltigkeit an Lebensräumen für Pflanzen und Tiere. Das Gebiet hat auf Grund einer besonderen Ausstattung und seiner Lage im Umland von Berlin einen hervorragenden Stellenwert für Erholung und Tourismus. Zur räumlichen Einordnung ist dieser Verordnung eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 40 000 als Anlage 3 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturparkes, der Naturschutzgebiete und der Ortslagen gemäß § 6 Absatz 1b sowie die Kennzeichnung der Schutzzonen sind in den in Anlage 1 dieser Verordnung aufgeführten topografischen Karten und Liegenschaftskarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 1 Nummer 1 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 15 sind maßgeblich für die Grenze des Naturparks und der Naturschutzgebiete. Die maßgebliche Grenze der Ortslagen gemäß § 6 Absatz 1b ist in den in Anlage 1 Nummer 2 aufgeführten 53 Liegenschaftskarten mit den Blattnummern 1 bis 53 dargestellt. Eine Blattschnittübersicht über die Liegenschaftskarten mit den Blattnummern 1 bis 53 ist in Anlage 1 Nummer 3 aufgeführt.

(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam, beim Landkreis Märkisch-Oderland, untere Naturschutzbehörde, sowie bei der Naturparkverwaltung von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3