Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark „Märkische Schweiz“

VO-NATPMSCHWEIZV

§ 8 Befreiungen

Von den Verboten des § 6 kann auf Antrag im Einzelfall durch die zuständige Naturschutzbehörde gemäß § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes Befreiung gewährt werden.

§ 7 § 9