Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung „Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin“

VO-NATSGSCHORFHV

§ 8 Befreiungen

(1) Von den Verboten und Geboten dieser Verordnung kann auf Antrag im Einzelfall Befreiung gewährt werden, wenn

die Durchführung der Vorschrift

zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.

(2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Aufsichtsbehörde der Reservatsverwaltung; die Aufsichtsbehörde kann diese Aufgabe ganz oder teilweise delegieren.

§ 7 § 9