Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturentwicklungsgebiet Elsbruch“
VO-NEGELSBRUCH_2015§ 7 Ausnahmen, Befreiungen
(1) Aus Gründen des Waldschutzes kann die untere Forstbehörde im Einvernehmen mit der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege Ausnahmen von den Verboten dieser Verordnung zulassen, sofern der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
(2) Wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls es erfordern, kann die untere Forstbehörde im Einvernehmen mit der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege auf Antrag Befreiungen von den Verboten dieser Verordnung gewähren.
Einzelnorm