Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturentwicklungsgebiet Elsbruch“
VO-NEGELSBRUCH_2015§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
Entwicklung eines hohen Grundwasserstandes, der den naturnahen Verhältnissen entspricht und in den Erlenbruchwäldern einen flurnahen Grundwasserstand und zeitweise Überstauungen ermöglicht;
Wege werden aus der Nutzung und Unterhaltung genommen und punktuell rückgebaut, wenn sie nicht mehr für die Durchführung biotopeinrichtender Maßnahmen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 benötigt werden.
Einzelnorm