Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturentwicklungsgebiet Elsbruch“

VO-NEGELSBRUCH_2015

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

Entwicklung eines hohen Grundwasserstandes, der den naturnahen Verhältnissen entspricht und in den Erlenbruchwäldern einen flurnahen Grundwasserstand und zeitweise Überstauungen ermöglicht;

Wege werden aus der Nutzung und Unterhaltung genommen und punktuell rückgebaut, wenn sie nicht mehr für die Durchführung biotopeinrichtender Maßnahmen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 benötigt werden.

Einzelnorm

§ 5 § 7